Gruppenordnung

Gruppenordnung der Kreisgruppe Frankfurt am Main

Letzte Änderung im Februar 2005

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Kreisgruppe Frankfurt des Vereins „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“ (DJR) führt den Namen „Deutsche Jugend aus Russland, Kreisgruppe Frankfurt“ (DJR-FFM)
  2. Die Kreisgruppe strebt ein inniges Verhältnis an, zu allen Vereinen und Verbänden in Frankfurt und darüber hinaus zu allen Vereinen und Verbänden, die sich auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland um die Belange der Jugend aus Russland bemühen.
  3. Sitz der Kreisgruppe ist Frankfurt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt die Kreisgruppe den Zusatz „e. V.“

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Die Deutsche Jugend aus Russland Kreisgruppe Frankfurt bekennt sich zur freiheitlichdemokratischen und sozialen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur Charta der Heimatvertriebenen und achtet die Deklaration der Menschenrechte.
  2. Die Deutsche Jugend aus Russland Kreisgruppe Frankfurt ist ein demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverein, der die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen achtet und wahrt.
  3. Als Ziel wird gesetzt: Mit der Arbeit der Mitglieder dazu beizutragen, Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und bewusst handelnden Bürgern unserer Gesellschaft zu erziehen.
  4. Die wichtigste Aufgabe besteht in der Unterstützung der jungen Deutschen aus Russland, in Frankfurt und Umgebung, bei der Lösung der Integrationsprobleme. Die Schwerpunkte dieser Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Förderung von besonderen Projekten, Tagungen, Initiativen und Aktionen, die eine präventive, unterstützende oder helfende Funktion bei der Linderung von Problemen von Kindern und Jugendlichen im Alltag haben.
  5. Wichtiges Anliegen ist die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll zur Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen beitragen, Kenntnisse über die Kultur der Deutschen aus Russland und über die europäischen Kulturen vermitteln und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihnen befähigen. Die Kinder- und Jugendkulturarbeit der DJR-FFM soll helfen, die Kulturleistungen der Deutschen aus und in Russland zu erhalten, zu pflegen und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln.
  6. Viel Wert wird der grenzüberschreitenden Jugendarbeit bemessen, mit dem Zweck, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit Kenntnisse über die Nachbarvölker und Volksgruppen zu vermitteln, die deutsche Kultur im Ausland darzustellen, und somit Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
  7. Gemeinnützigkeit:
    1. Die Kreisgruppe Frankfurt verfolgt ausschließlich und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Die Kreisgruppe Frankfurt ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kreisgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
    3. Alle Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied der Kreisgruppe Frankfurt ist jedes Mitglied des Vereins „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“ (DJR), welches seinen Hauptwohnsitz in Frankfurt hat oder sich schriftlich zu der Kreisgruppe Frankfurt bekennt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Wird durch die Satzung des Vereins „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“ geregelt.

§ 5 Organe des Vereins sind:

  • die Ortsgruppenversammlung
  • die Delegiertenversammlung auf Kreisebene

§ 6 Bundesvorstand, Jugendleitungen

  1. Die Jugendleitungen auf der Kreis.- und Ortsebene werden von den jeweiligen Delegiertenversammlung bzw. der Ortsjugendgruppenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus:
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/dem Kassenführer/in
    4. der/dem Schriftführer/in
    5. und bis zu zwei weiteren Mitgliedern
  2. Die Jugendleitungen vertreten die DJR-FFM auf ihren jeweiligen Ebenen nach außen bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Finanzbeschaffung. Ihnen obliegt die Verwaltung des Vermögens der jeweiligen Ebene. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und der Ortsjugendgruppenversammlung.
  3. Die Ortsjugendgruppenleitung entscheidet über Aufnahme in die Ortsgruppe und Ausschluss von Personen aus der Ortsgruppe. Der Kreisvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder von Finanzämtern aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber in der nächsten Kreisdelegiertenversammlung zu berichten.
  4. Die Sitzungen werden von der/vom 1. Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/vom 2. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Jugendleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies zwei oder mehr Vorstandsmitglieder schriftlich fordern. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen.
  5. Auf Einladung des Bundesvorstandes können Delegierte aus den gebildeten Fachausschüssen an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben eine beratende Stimme.
  6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzendem, je einzelvertretungsberechtigt.
  7. Die jeweilige Jugendgruppeleitung kann während der laufenden Wahlperiode beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zu zwei Vorstandsmitglieder anstelle der ausgeschiedenen Mitglieder nachwählen. Die Nachwahl einer/s 1. bzw. 2. Vorsitzenden ist nur über eine Versammlung auf der jeweiligen Vereinsebene möglich. Die Nachwahl beschränkt sich auf die laufende Wahlperiode.

§ 7 Geschäftsführung

  1. Die Jugendleitung kann auf den einzelnen Vereinsebenen eine Geschäftsführung ernennen. Ist ein/e Geschäftsführer/in ernannt, so führt diese/r die laufenden Geschäfte des Vereins. Näheres regelt die Vereinsgeschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an den Kreisdelegierten- bzw. Ortsjugendgruppenversammlungen und das Recht, auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Geschäftsführung hat auf allen Sitzungen eine beratende Stimme und ist den Kreisgruppenorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 8 Die Fachausschüsse

  1. können gebildet werden

§ 9 Ortsjugendgruppenversammlung / Delegiertenversammlungen

  1. Ortsjugendgruppenversammlung
    Die Ortsjugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe des Ortes zusammen. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
  2. Kreisdelegiertenversammlung
    Die Kreisdelegiertenversammlung besteht aus den gewählten Ortsjugendgruppenleiter/ innen und deren Stellvertreter/innen und der Kreisjugendleitung. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
  3. Die Delegiertenversammlungen und die Ortsjugendgruppenversammlung sind nicht öffentlich. Es dürfen nur gewählte Mitglieder oder Delegierte an den Versammlungen teilnehmen. Die Versammlungen können Gäste zulassen. Diese haben nur auf Aufforderung durch die Versammlungsleitung Rederecht.
  4. Die jeweilige Jugendleitung lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung ein. Außerordentliche Ortsjugendgruppen- bzw. Delegiertenversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder bzw. Delegierten dies schriftlich fordert.
  5. Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  6. Bei Delegiertenversammlungen können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Entscheidung ist rechtsgültig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Personen sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt hat.

§ 10 Aufgaben der Ortsjugendgruppenversammlung und der
Delegiertenversammlungen

  1. Jede Versammlung wählt auf der jeweiligen Ebene die Mitglieder der Jugendleitung und die Vertreter in die Bezirksdelegiertenversammlung, Landesdelegiertenversammlung, falls diese gebildet werden, und die Vertreter in die Bundesdelegiertenversammlung des Vereins „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“ (DJR) entsprechend dessen eingetragenen Satzung. Für jede/n Delegierte/n wird ein/e persönliche/r Ersatzdelegierte/r gewählt. Ein Delegiertenmandat ist nicht übertragbar.
  2. Jede Versammlung wählt auf der jeweiligen Ebene zwei Kassenprüfer/innen, die auf der jeweiligen Ebene nicht zugleich der Jugendleitung angehören dürfen. Sie erstatten den Versammlungen auf der jeweiligen Ebene einen Bericht über ihr Prüfungsergebnis.
  3. Jede Versammlung nimmt den Bericht der Jugendleitung und den Bericht der Kassenprüfer/innen auf der jeweiligen Ebene entgegen und entlastet die Jugendleitung.
  4. Die Ortsjugendgruppenversammlung beschließt endgültig über strittige Aufnahmeanträge oder Vereinsausschlüsse.
  5. Die Kreisdelegiertenversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die von ihr oder den Untergliederungen beantragt wurden. Der Wortlaut der zu ändernden Bestimmungen ist mit der Einladung zur Kreisdelegiertenversammlung zu versenden.
  6. Die Kreisdelegiertenversammlung beschließt über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags und etwaige Befreiungen.
  7. Die Kreisdelegiertenversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen. Bei Bestimmungen, die in die Arbeit der anderen Ebenen eingreifen, sind diese Ebenen vor der Abstimmung zu beteiligen.
  8. Die Kreisdelegiertenversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und die Einsetzung von Liquidator/innen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/ innen erforderlich.
  9. Die Beschlüsse der Versammlungen werden sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen trifft in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit getroffen. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.

§ 11 Niederschriften

  1. Von allen Versammlungen und Sitzungen auch der Fachausschüsse sind Beschlüsse schriftlich abzufassen. Sie sind vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in abzuzeichnen.
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, in die Beschlussaufzeichnungen der Versammlungen der Jugendleitungen Einsicht zu nehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt nach Auflösung aller Forderungen und Verbindlichkeiten und mit Zustimmung des Finanzamts das vorhandene Vereinsvermögen an die „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“, die es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Beschlossen durch die Kreisdelegiertenversammlung
  2. Eintrag ins Vereinsregister im Oktober 2000

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